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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20   

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LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 (https://dejure.org/2021,21996)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 (https://dejure.org/2021,21996)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. März 2021 - 8 Sa 144/20 (https://dejure.org/2021,21996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611a Abs 1 BGB, § 621 BGB, § 106 GewO, § 84 Abs 1 S 2 HGB
    Kündigungsschutzklage - Arbeitnehmerstatus einer Nachmittagsbetreuerin an einer Ganztagsschule

  • IWW

    § 37 TVöD, § 611a BGB, § 25 Schulgesetz Rheinland-Pfalz, §§ ... 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 7 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, §§ 138, 242, 612a BGB, § 621 Nr. 3 BGB, §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO, § 1 Abs. 1 KSchG, § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 59 Abs. 2 SchulG NRW, § 84 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BGB, § 84 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB, § 106 GewO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 615 Satz 1 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 1 Abs. 1 MiLoG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmereigenschaft; Arbeitsverhältnis; Ganztagsschule; Hausaufgabenbetreuung; Honorkraft; Kündigung; Kündigungsschutzklage; Arbeitnehmerstatus einer Nachmittagsbetreuerin an einer Ganztagsschule

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmereigenschaft; Arbeitsverhältnis; Ganztagsschule; Hausaufgabenbetreuung; Honorkraft; Kündigung; Kündigungsschutzklage; Arbeitnehmerstatus einer Nachmittagsbetreuerin an einer Ganztagsschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • ArbG Oldenburg, 20.02.2020 - 5 Ca 335/19

    Differenzierung; Firmentarifvertrag; Geflügelspezialitäten; Nachtarbeit;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12. März 2020 - 5 Ca 335/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 12. März 2020 - 5 Ca 335/19 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abgewiesen.

    Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, auswärtige Kammern Landau, vom 12.03.2020, Az.: 5 Ca 335/19.

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17).

    Für den schulischen Bereich hat die Rechtsprechung die Kriterien, anhand derer der Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag abzugrenzen ist, in mehreren Entscheidungen für Lehrkräfte konkretisiert und insbesondere darauf abgestellt, wie intensiv diese in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung selbst mitgestalten dürfen und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden können (näher BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18 mwN).

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 493/04

    Statusklage - Lehrkraft an einer Ergänzungsschule

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Diese Situation ergibt sich auch für die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder (BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 j der Gründe mwN).

    Darüber waren sich die Vertragsparteien bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Jahr 1998 auch einig und haben sich mündlich dahingehend verständigt (vgl. auch LAG Düsseldorf 18. März 2013 - 9 Sa 1746/12 - zu I a bb 2 der Gründe, BeckRS 2013, 69036; BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 i der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2013 - 9 Sa 1746/12

    Arbeitnehmereigenschaft eines Hausaufgabenbetreuuers im offenen Ganztag einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Ein solches kann sich allein aus dem vereinbarten Vertragsverhältnis ergeben (LAG Düsseldorf 18. März 2013 - 9 Sa 1746/12 - BeckRS 2013, 69036).

    Darüber waren sich die Vertragsparteien bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Jahr 1998 auch einig und haben sich mündlich dahingehend verständigt (vgl. auch LAG Düsseldorf 18. März 2013 - 9 Sa 1746/12 - zu I a bb 2 der Gründe, BeckRS 2013, 69036; BAG 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 2 i der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 - 10 Sa 239/13

    Arbeitnehmereigenschaft - Fitnesstrainer und Servicebetreuer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Ob die Klägerin für ihre Tätigkeit Rechnungen stellte, ob sie ein Gewerbe angemeldet hat, ob die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat - all dies lässt keine Schlüsse auf die tatsächliche Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zu (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2013 - 10 Sa 239/13 - zu II 2 c der Gründe, juris).

    So hatte die Beklagte zB keine Dienstpläne zur Koordination der beiden Nachmittagsbetreuerinnen vorgegeben (vgl. demgegenüber LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2013 - 10 Sa 239/13 - juris [Fitnesstrainer im vorgegebenen Schichtsystem eines Studios ohne weitere Notwendigkeit für die Lage der Arbeitszeit]).

  • BAG, 29.11.1995 - 5 AZR 422/94

    Arbeitnehmerstatus: Gästebetreuer oder -begleiter - "aut-aut-Fall"

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Nicht jeder Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig; nicht jeder Sozialversicherungspflichtige ist Arbeitnehmer (BAG 29. November 1995 - 5 AZR 422/94 - zu II 1 der Gründe mwN zur Rspr. des BSG).

    (1) Die Berufung weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Bezeichnung der Klägerin als "Honorarkraft" einseitig durch die Beklagte in den Schreiben vom 14. Januar 2004 und vom 15. Oktober 2013 keine besondere Bedeutung zukommt, weil letztlich allein die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist (BAG 29. November 1995 - 5 AZR 422/94 - zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16).
  • BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 332/09

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters - Vertragstypenwahl - Ausgleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Im übrigen bestehen vorliegend auch keine schriftlichen Vereinbarungen, die die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses einvernehmlich bezeichnen würden, so dass vorliegend auch im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung hierauf nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. zu dieser Möglichkeit jedoch BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird damit durch den Kündigungsschutzantrag gemäß §§ 4, 7 KSchG bereits in vollem Umfang Rechnung getragen (Schwab NZA 1998, 342, 344; KR-Friedrich 11. Aufl. KSchG § 4 Rn. 247 f.; BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 - 8 Sa 144/20
    Die Anknüpfungspunkte müssen sich jedoch den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen (vgl. BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - zu II 2 der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 6 Sa 1581/15

    Massenentlassungsanzeige - ungenügende Stellungnahme des Betriebsrats -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 7 Sa 490/19

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2023 - 8 Sa 288/22

    Arbeitnehmergemeinschaft einer Sprachlehrkraft für Asylbegehrende

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll, liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim klagenden Mitarbeiter, der insoweit als Anspruchsteller anzusehen ist (BAG 29.11.1995 - 5 AZR 422/94 - Rn. 42; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 124 ).

    Damit beruht eine sich hieraus möglicherweise ergebende Einschränkung der freien zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit der Klägerin nicht auf einer Weisung der Beklagten, sondern auf von vornherein einvernehmlich getroffener vertraglicher Vereinbarung und spricht daher nicht für ein Arbeitsverhältnis (BAG 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 - Rn. 23 f.; 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 18 f.; SG Frankfurt 25.04.2017 - S 25 KR 320/11 - Rn. 57; i.E. auch LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 136 ["Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung" iSv § 611a Abs. 1 S. 4 BGB]).

    Im pädagogischen Bereich ist es typisch, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichten können und daher an einen bestimmten Ort gebunden sind, eine solche Bindung besagt noch nichts über eine persönliche Abhängigkeit (BAG 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 - Rn. 25; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 28; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 133 ; SG Frankfurt 25.04.2017 - S 25 KR 320/11 - Rn. 57).

    Insoweit können methodische und didaktische Anweisungen zur Unterrichtsgestaltung für fremdbestimmte, persönliche Abhängigkeit sprechen, die Heranziehung zu Nebenarbeiten außerhalb der Unterrichtszeit - etwa zu (verpflichtenden) Fortbildungsveranstaltungen, Dienstbesprechungen, Notenkonferenzen, der Korrektur schriftlicher Arbeiten, der Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen o. ä. - oder eine wesentliche Kontrolle der Tätigkeit zum Zwecke einer gestaltenden Einflussnahme (zu diesen Kriterien BAG 29.05.2002 - 5 AZR 161/01 - Rn. 19; 09.03.2005 - 5 AZR 493/04 - Rn. 22; 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 24; 15.02.2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 21; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 24, 35, 37; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 134 ).

    Überdies betrifft die Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer keine inhaltlichen Fragen (hierzu LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 132 ; SG Frankfurt 25.04.2017 - 25 KR 320/11 - Rn. 63).

    Auch ein sonstiges "disziplinarisches" Recht, das sich aus der Gläubigerstellung eines Arbeitgebers ergibt - wie es etwa für die Erteilung von Erholungsurlaub oder Beurteilungen angenommen wird ( LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 130 ) -, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.

    Soweit die Klägerin in diesem Rahmen darauf verweist, eine Arbeitsunfähigkeit habe sie der Beklagten gem. § 6 des Vertrages umgehend anzeigen müssen, spricht dies nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis wird ( LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2021 - 8 Sa 144/20 - Rn. 146 ).

    a) Ihr Verweis auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (20.10.2010 - 5 AZR 106/09) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (02.03.2021 - 8 Sa 144/20 ) ist unbehelflich.

  • SG Speyer, 30.01.2023 - S 18 BA 78/20

    Versicherungspflicht bzw -freiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte die Klägerin der Beigeladenen zu 1. mit, dass sie zum 1. Februar 2004 als Honorarkraft ausgewählt worden sei, das Honorar monatlich nach Vorlage eines Leistungsnachweises ausbezahlt werde und sie dieses bei der Einkommensteuererklärung anzugeben habe (vgl. das in der Akte vorliegende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - im Folgenden: LAG - vom 2. März 2011 - 8 Sa 144/20 -, zur Vereinfachung zitiert nach juris Rn. 4 f.).

    Mit Urteil vom 2. März 2021 wies das LAG unter dem Aktenzeichen 8 Sa 144/20 die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurück.

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